Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Bildungsartikel darüber, wie Kapitalmärkte grundsätzlich funktionieren. Er stellt keine Anlageberatung dar und beschreibt kein konkretes aktuelles Unternehmen, Wertpapier oder Ereignis.

Wer künftig Aktien an der SIX Swiss Exchange handeln will, muss zunächst eine Hürde nehmen, die mit dem eigentlichen Börsenparkett auf den ersten Blick wenig zu tun hat: Ein privates, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA lizenziertes Prüfungsorgan muss den Kotierungsprospekt eines Unternehmens absegnen, bevor die Börse selbst überhaupt über die Zulassung entscheidet. Erst wenn diese Prüfstelle grünes Licht gibt, kommt SIX Exchange Regulation als eigenständige Instanz ins Spiel. Wie dieser zweistufige Mechanismus aufgebaut ist und warum er seit Inkrafttreten des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) im Jahr 2020 genau so funktioniert, zeigt sich erst im Detail.

Zwei Instanzen, eine feste Reihenfolge

Das FIDLEG verlangt, dass ein Prospekt für ein öffentliches Angebot oder eine Kotierung von Effekten vorab durch eine Prüfstelle genehmigt wird, die ihrerseits eine Zulassung der FINMA benötigt. Diese Prüfstellen sind rechtlich und organisatorisch von den Börsen getrennt, auch wenn eine von ihnen organisatorisch der SIX Group zugeordnet sein kann. Ihre Aufgabe beschränkt sich ausschliesslich auf den Prospekt als Dokument: Erst nach dessen Genehmigung reicht das Unternehmen den Zulassungsantrag bei SIX Exchange Regulation ein, jener Stelle, die über die eigentliche Kotierung und Handelsaufnahme entscheidet. Die Reihenfolge ist bindend, ein Unternehmen kann die Prospektprüfung nicht überspringen oder parallel zur Börsenzulassung erledigen lassen.

Was tatsächlich geprüft wird

Die Prüfstelle beurteilt weder die Geschäftsstrategie noch die Bewertung oder die Erfolgsaussichten des Unternehmens. Sie kontrolliert, ob der Prospekt formal vollständig, in sich schlüssig und für Anlegerinnen und Anleger verständlich ist. Dazu gehören unter anderem Angaben zur Geschäftstätigkeit, zu Risikofaktoren, zur Kapitalstruktur, zu den Jahresrechnungen sowie zur Verwendung der Emissionserlöse, wie sie das Gesetz und die zugehörige Finanzdienstleistungsverordnung vorschreiben. Die Genehmigung bestätigt also, dass die vorgeschriebenen Informationen vorhanden und nachvollziehbar dargestellt sind, sie ist ausdrücklich kein Qualitätsurteil über das Unternehmen selbst und keine Garantie für die Richtigkeit sämtlicher unternehmerischer Aussagen. Diese Unterscheidung ist zentral für das Verständnis des gesamten Systems: Der Investorenschutz setzt bei der Transparenz an, nicht bei einer inhaltlichen Bewertung der Geschäftsaussichten.

Warum die Trennung von Prüfung und Zulassung Sinn ergibt

Die Aufteilung in zwei getrennte Schritte spiegelt zwei unterschiedliche Schutzziele wider. Die Prospektprüfung dient dem Informationsschutz: Sie soll sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer vor einer Zeichnung oder einem Kauf Zugang zu vergleichbaren, vollständigen Angaben haben. SIX Exchange Regulation prüft dagegen zusätzliche, marktstrukturelle Voraussetzungen, etwa Mindestanforderungen an den Streubesitz, die Marktkapitalisierung oder an die Unternehmensführung, je nachdem, in welchem Kotierungssegment ein Unternehmen zugelassen werden möchte. Ein zweistufiges Prospektregime dieser Art ist im internationalen Vergleich keine Schweizer Besonderheit, ähnliche Grundprinzipien der Trennung von Dokumentenprüfung und Marktzulassung finden sich auch in anderen entwickelten Kapitalmarktordnungen, etwa innerhalb der Europäischen Union unter der dortigen Prospektverordnung.

Für Unternehmen, die einen Börsengang planen, bedeutet dies in der Praxis einen mehrstufigen Zeitplan: Die Prospekterstellung und deren Prüfung nehmen typischerweise mehrere Wochen in Anspruch, bevor der eigentliche Zulassungsprozess bei der Börse beginnen kann. Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet der Mechanismus vor allem eines: Ein genehmigter Prospekt ist ein Nachweis formaler Vollständigkeit und Verständlichkeit, nicht ein Gütesiegel für die zukünftige Kursentwicklung einer Aktie. Wer einen Kotierungsprospekt liest, tut daher gut daran, ihn als das zu verstehen, was er ist: eine gesetzlich vorgeschriebene Informationsgrundlage, keine Bewertung durch die Aufsicht selbst.