Dieser Beitrag ist ein Bildungsartikel über die allgemeine Funktionsweise der Kapitalmärkte, keine Anlageberatung, und beschreibt kein konkretes aktuelles Ereignis, kein bestimmtes Unternehmen und kein einzelnes Wertpapier.

An deutschen Börsen notieren manche Konzerne mit zwei getrennten Aktienlinien für ein und dasselbe Unternehmen, eine mit dem Kürzel “St” und eine mit “Vz”. Zwischen beiden Kursen liegt häufig ein spürbarer Unterschied, obwohl beide Papiere denselben Geschäftsbetrieb verbriefen und dieselbe Bilanz teilen. Der Grund: Eine der beiden Gattungen darf auf der Hauptversammlung nicht mitstimmen. Wieso sollte jemand freiwillig auf ein Mitspracherecht verzichten, und was bekommt er dafür? Die Antwort liegt in einer seit Jahrzehnten bewährten Konstruktion des deutschen Aktienrechts, die genau diesen Tausch regelt, inklusive einer eingebauten Notbremse für den Fall, dass das Unternehmen seinen Teil der Abmachung nicht einhält.

Stammaktien und Vorzugsaktien: zwei Wege zum gleichen Kapital

Stammaktien sind die klassische Form der Aktie: Jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung, etwa bei der Wahl des Aufsichtsrats, der Entlastung des Vorstands oder über Kapitalmaßnahmen. Vorzugsaktien dagegen verzichten laut Satzung auf dieses Stimmrecht. Das deutsche Aktiengesetz erlaubt diese Konstruktion ausdrücklich, begrenzt den Anteil stimmrechtsloser Vorzugsaktien aber auf höchstens die Hälfte des gesamten Grundkapitals.

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Unternehmen greifen zu dieser Zweiteilung meist aus einem einzigen Grund: Sie wollen frisches Eigenkapital von außen aufnehmen, ohne die bestehenden Mehrheits- oder Gründungsverhältnisse zu verwässern. Wer Vorzugsaktien kauft, beteiligt sich am wirtschaftlichen Erfolg und trägt das unternehmerische Risiko mit, erhält aber keinen Einfluss auf die Unternehmensführung. Für Kernaktionäre, etwa Gründerfamilien oder öffentliche Anteilseigner, bleibt die Kontrolle über die Stammaktien gebündelt, während zusätzliches Kapital breit gestreut werden kann.

Der Ausgleich: eine bevorzugte Dividende

Damit dieser Verzicht überhaupt attraktiv ist, sieht das Gesetz eine Gegenleistung vor: den sogenannten Dividendenvorzug. In der Satzung wird festgelegt, dass Vorzugsaktionäre aus dem Bilanzgewinn zuerst eine Vorabdividende erhalten, bevor die Stammaktionäre überhaupt etwas ausgeschüttet bekommen, häufig ergänzt um einen festen Mehrbetrag je Aktie gegenüber der Stammdividende. In der Praxis erklärt dieser Mechanismus, warum Vorzugsaktien trotz fehlendem Stimmrecht gehandelt werden und je nach Marktlage sogar teurer oder günstiger als die zugehörigen Stammaktien sein können: Der Markt bewertet den Tausch aus Rendite und Mitsprache unterschiedlich, je nachdem, wie viel Gewicht Anleger auf laufenden Ertrag gegenüber Einfluss legen.

Viele Satzungen gestalten diesen Vorzug zusätzlich kumulativ. Das bedeutet: Fällt die Vorabdividende in einem Jahr aus oder fällt sie niedriger aus als vereinbart, muss der Fehlbetrag grundsätzlich in einem späteren Jahr nachgezahlt werden, bevor wieder an Stammaktionäre ausgeschüttet werden darf.

Wenn die Vorzugsdividende ausfällt

Genau für den Fall, dass ein Unternehmen die versprochene Vorabdividende nicht zahlt, enthält das Aktiengesetz eine wichtige Schutzvorschrift für Vorzugsaktionäre. Wird der Vorzugsbetrag in einem Geschäftsjahr nicht gezahlt und der Rückstand im folgenden Jahr nicht zusammen mit der dann fälligen Vorzugsdividende vollständig nachgezahlt, lebt das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre automatisch wieder auf. Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie in der Hauptversammlung mitstimmen, so wie Stammaktionäre auch, und zwar so lange, bis sämtliche Rückstände beglichen sind.

Dieser Mechanismus funktioniert wie eine eingebaute Ausgleichsklausel: Solange das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtung erfüllt, bleibt die Kontrolle bei den Stammaktionären gebündelt. Bleibt die versprochene Dividende jedoch aus, verschiebt sich die Machtbalance automatisch und ohne gerichtliches Verfahren zugunsten der bislang stimmrechtslosen Anteilseigner. Sobald das Unternehmen die ausstehenden Beträge vollständig nachgezahlt hat, entfällt das aufgelebte Stimmrecht wieder, und die ursprüngliche Struktur mit getrennten Rechten und Pflichten beider Aktiengattungen gilt erneut. Diese Regel erklärt, warum die Zweiteilung in Stammaktien und Vorzugsaktien in Deutschland seit Jahrzehnten als ausgewogenes Modell gilt: Anleger, die auf ihr Stimmrecht verzichten, sind rechtlich nicht schutzlos, sondern erhalten im Ernstfall automatisch ein Mitspracherecht zurück.