Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag erklärt allgemeine Marktmechanik zu Informationszwecken. Er ist keine Anlageberatung und keine Empfehlung. Grundlage sind ausschließlich die am Ende aufgeführten amtlichen Quellen.

Analyse: was die Zahlen belegen und was sie offen lassen

Die öffentliche Liste ist kein Stimmungsbarometer, sondern ein Ausschnitt mit bekannter Kante. Sie zeigt ausschließlich Positionen oberhalb von 0,5 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals. Alles zwischen 0,2 und 0,5 Prozent liegt allein bei der Aufsicht, und alles darunter wird nirgends erfasst. Ein Unternehmen ohne Eintrag im Bundesanzeiger ist deshalb nicht frei von Leerverkäufern. Es ist nur frei von einzelnen Adressaten, die die Offenlegungsschwelle überschreiten.

Auffällig ist, dass sich die Einträge auf wenige Positionsinhaber verteilen und dieselbe Adresse an einem Tag in mehreren deutschen Werten geführt wird. Welche Strategie hinter mehreren gleichzeitigen Einträgen desselben Positionsinhabers steht, ist der Veröffentlichung nicht zu entnehmen; aus der Prozentzahl allein lässt sich das nicht ableiten. Die Verordnung verlangt die Meldung einer Nettoposition, also die Verrechnung von Short- und Long-Positionen. Ob ein Eintrag eine gezielte Wette gegen eine Aktie oder das Gegenstück einer Absicherung, einer Wandelanleihenposition oder eines Indexgeschäfts abbildet, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor.

Die Fristen erklären zugleich, warum die Liste immer leicht hinterherläuft. Gerechnet wird auf 24 Uhr, veröffentlicht wird bis 15.30 Uhr des Folgetages. Ein Eintrag beschreibt damit stets den Vortag, nicht die aktuelle Lage, und eine Position kann längst geschlossen sein, bevor sie im Bundesanzeiger erscheint. Wer die Daten ernsthaft liest, verfolgt deshalb die Historie eines Positionsinhabers über mehrere Meldungen hinweg, statt eine einzelne Zeile zu deuten. Der geplante Umzug der Veröffentlichung in den European Single Access Point ab dem 10. Juli 2026 ändert an dieser Mechanik nichts. Er ändert nur den Ort, an dem die Zeile erscheint.

Was die Dokumente sagen

Wer auf einen fallenden Aktienkurs setzt, arbeitet lange unbemerkt. Eine geliehene Aktie wird verkauft, später zurückgekauft, die Differenz bleibt beim Verkäufer. Ab einer bestimmten Größe endet die Anonymität jedoch. Das europäische Leerverkaufsrecht zwingt den Positionsinhaber zuerst gegenüber der Aufsicht und danach gegenüber dem gesamten Markt aus der Deckung. In Deutschland läuft der erste Schritt über ein Meldeportal der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zweite über eine öffentliche Datenbank im Bundesanzeiger, in der jeder Interessierte kostenlos recherchieren kann.

Die Rechtsgrundlage ist eine Verordnung, kein deutsches Gesetz

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps. Der Gesetzgeber hat bewusst die Form einer Verordnung gewählt, damit Vorschriften, die private Akteure direkt zur Meldung und Offenlegung von Netto-Leerverkaufspositionen und ungedeckten Leerverkäufen verpflichten, unionsweit einheitlich angewandt werden. Für den Leser eines deutschen Kursblatts heißt das: Die Schwellen, ab denen ein Hedgefonds sichtbar wird, sind in Frankfurt dieselben wie in Paris oder Mailand.

Die Verordnung erfasst dabei nicht nur Aktien. Sie regelt ebenso Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf Staatsanleihen. Die Meldeschwellen für Staatsanleihen legt die Kommission je öffentlichem Emittenten fest, wobei sie den ausstehenden Gesamtbetrag der ausgegebenen Schuldtitel, den durchschnittlichen Umfang der von Marktteilnehmern gehaltenen Positionen und die Liquidität des jeweiligen Marktes berücksichtigen muss. Die ESMA veröffentlicht diese Schwellen für jeden Mitgliedstaat. Anders als bei Aktien gibt es hier also keine einheitliche Prozentzahl, sondern absolute Beträge, die von Land zu Land auseinanderfallen.

Zwei Schwellen, zwei Adressaten

Die Systematik trennt sauber zwischen Aufsicht und Öffentlichkeit. Wer eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital einer börsennotierten Gesellschaft hält, muss diese der zuständigen Behörde melden, sobald die Position eine Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet. Diese Schwelle liegt bei 0,2 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals und danach jeweils in Intervallen von 0,1 Prozent. Jede weitere Berührung eines dieser Zehntelschritte nach oben oder nach unten löst eine neue Mitteilung aus.

Erst die zweite, höhere Stufe macht den Namen des Positionsinhabers öffentlich. Die Offenlegungsschwelle gegenüber der Öffentlichkeit liegt bei 0,5 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals, ebenfalls mit anschließenden Intervallen von 0,1 Prozent. Zwischen 0,2 und 0,5 Prozent kennt die Aufsicht die Position, der Markt nicht. Diese Zone ist kein Redaktionsversehen, sondern eine bewusste Abwägung zwischen Aufsichtsinteresse und dem Schutz einer Handelsstrategie vor Nachahmung.

Die Pflicht endet nicht an der Unionsgrenze. Die Melde- und Offenlegungsanforderungen gelten für natürliche und juristische Personen unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland ansässig sind. Ein Fonds mit Sitz außerhalb Europas, der deutsche Aktien leer verkauft, wird nach denselben Regeln sichtbar wie ein Frankfurter Adressat.

Der Stichtag ist Mitternacht, die Frist endet um 15.30 Uhr

Der maßgebliche Berechnungszeitpunkt einer Netto-Leerverkaufsposition ist 24 Uhr am Ende des Handelstages, an dem die Position gehalten wird. Dieser Zeitpunkt gilt für sämtliche Transaktionen, unabhängig von der Handelsform, also auch für manuellen und automatisierten Handel und für Geschäfte außerhalb der üblichen Handelszeiten. Die Meldung oder Offenlegung muss spätestens am folgenden Handelstag um 15.30 Uhr vorliegen, gerechnet nach der Zeit im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde. Wer signifikante Positionen hält, muss zudem für einen Zeitraum von fünf Jahren Aufzeichnungen der Brutto-Positionen aufbewahren, aus denen sich die Nettoposition zusammensetzt.

Die technische Abwicklung in Deutschland läuft über das MVP-Portal der BaFin. Fällt das Portal aus oder erscheint eine Wartungsseite, kann die Mitteilung fristwahrend per Fax auf einem Formularvordruck eingereicht werden, muss aber schnellstmöglich elektronisch nachgereicht werden. Gerundet wird durch Streichung der Dezimalstellen bis auf die ersten beiden Nachkommastellen. Eine Position von 0,29768 Prozent wird demnach als 0,29 Prozent gemeldet, und sie ist meldepflichtig, weil damit die Schwelle von 0,3 Prozent unterschritten wurde. Meldet ein Adressat ohne Schwellenberührung, verwirft das System die Mitteilung mit einer Fehlermeldung.

Was im Bundesanzeiger tatsächlich zu sehen ist

Die öffentliche Seite dieser Pflicht ist eine Tabelle. Der Bundesanzeiger führt die Plattform für Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen und stellt eine kostenlose Suchfunktion bereit, die auch historisierte Daten findet. Ausgewiesen werden Positionsinhaber, Emittent, ISIN, Positionsgröße in Prozent und Datum. Am Stichtag dieser Recherche zählte die Liste 475 Treffer auf 24 Seiten, abrufbar auch als CSV-Datei.

Die Einträge sind konkret. Zum 2026-09-01 wies die Datenbank für Citadel Advisors LLC eine Position von 0,87 Prozent an GFT Technologies SE aus, für dieselbe Adresse 0,60 Prozent an der DEUTZ Aktiengesellschaft, daneben Tudor Capital Europe LLP mit 0,50 Prozent an DEUTZ und Marshall Wace LLP mit 0,69 Prozent an Nemetschek SE. Sichtbar wird damit nicht eine Momentaufnahme des gesamten Leerverkaufsinteresses, sondern nur der Teil, der die Offenlegungsschwelle überschritten hat und noch nicht darunter zurückgefallen ist.

Die Veröffentlichung wandert derzeit in einen europäischen Rahmen. Ab dem 10. Juli 2026 werden veröffentlichungspflichtige Netto-Leerverkaufspositionen im Rahmen des European Single Access Point zentral publiziert. Mitteilungspflichtige müssen der BaFin dafür ihren Legal Entity Identifier mitteilen. Die Pflicht zur Meldung an die BaFin und zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger bleibt daneben bestehen.

Ausnahmen, Deckung und Notbremsen

Neben der Transparenz steht ein zweiter Regelungsblock: das Verbot echt ungedeckter Geschäfte. Eine Aktie darf nur leer verkauft werden, wenn der Verkäufer sie geliehen hat, eine durchsetzbare Vereinbarung über die Übertragung einer entsprechenden Anzahl gleichartiger Wertpapiere besitzt oder von einem Dritten die Zusage erhalten hat, dass die Aktie lokalisiert wurde und die Abwicklung bei Fälligkeit erwartet werden kann. Für öffentliche Schuldtitel gilt eine parallele Vorschrift, die die zuständige Behörde bei fallender Marktliquidität für zunächst höchstens sechs Monate aussetzen kann.

Ausgenommen sind unter anderem Geschäfte im Rahmen von Market-Making-Tätigkeiten sowie Positionen im Zusammenhang mit der Kursstabilisierung nach den einschlägigen Durchführungsvorschriften. Fällt der Kurs eines liquiden Papiers an einem einzigen Handelstag um 10 Prozent oder mehr gegenüber der Schlussnotierung des Vortags, prüft die zuständige Behörde ein befristetes Leerverkaufsverbot. Eine solche Maßnahme gilt längstens bis zum Ende des folgenden Handelstages und kann unter engen Voraussetzungen verlängert werden.