Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Bildungsartikel darüber, wie Kapitalmärkte grundsätzlich funktionieren, er stellt keine Anlageberatung dar und beschreibt kein konkretes aktuelles Ereignis, Unternehmen oder Wertpapier.

Wer an einer an der SIX Swiss Exchange kotierten Gesellschaft nach und nach Aktien erwirbt, überschreitet irgendwann eine unsichtbare Linie: 33,3 Prozent der Stimmrechte. In diesem Moment verwandelt sich eine gewöhnliche Kapitalbeteiligung in eine gesetzliche Pflicht, sämtlichen übrigen Aktionären ein Angebot für ihre gesamten Aktien zu unterbreiten, unabhängig davon, ob der Käufer die Kontrolle tatsächlich anstrebte oder nur zufällig über diese Marke gerutscht ist. Geregelt wird dieser Mechanismus im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), das die Regeln für öffentliche Kaufangebote an Schweizer Börsen definiert und dabei drei Elemente miteinander verbindet: eine feste Schwelle, eine unabhängige Prüfinstanz und eine Preisschutzklausel für Minderheitsaktionäre.

Die Schwelle von 33,3 Prozent

Das FinfraG legt fest, dass jede Person oder Gruppe, die direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit anderen 33,3 Prozent der Stimmrechte einer kotierten Schweizer Gesellschaft erwirbt, verpflichtet ist, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Beteiligungspapiere zu unterbreiten. Die Idee dahinter: Sobald ein Aktionär eine derart hohe Stimmkraft erreicht, kann er die Geschicke des Unternehmens faktisch massgeblich mitbestimmen, selbst wenn er formal keine Mehrheit hält. Minderheitsaktionäre sollen deshalb die Möglichkeit erhalten, zu einem fairen Preis aus ihrem Investment auszusteigen, statt in einer Gesellschaft zurückzubleiben, deren Kontrollverhältnisse sich grundlegend verändert haben.

Publicidade

Gesellschaften können in ihren Statuten von dieser Standardschwelle abweichen: Ein sogenanntes Opting-up erlaubt es, die Schwelle auf bis zu 49 Prozent anzuheben, ein Opting-out schliesst die Pflicht zur Offenlegung eines Angebots ganz aus. Solche Klauseln müssen vor Erreichen der jeweiligen Schwelle in den Statuten verankert sein und werden von Investoren bei der Beurteilung einer Beteiligung entsprechend berücksichtigt.

Die Rolle der Übernahmekommission

Bevor ein Pflichtangebot oder ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot veröffentlicht werden darf, prüft die Übernahmekommission (UEK) die Angebotsunterlagen. Die UEK ist eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unabhängige Fachinstanz, die kontrolliert, ob der Angebotsprospekt vollständig ist, ob Preis- und Fristvorgaben eingehalten werden und ob alle Aktionäre gleich behandelt werden. Sie kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen, etwa wenn ein Erwerb ohne Übernahmeabsicht erfolgte, und sie äussert sich in Empfehlungen und Verfügungen, gegen die bei der FINMA und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann.

Diese Kontrolle soll sicherstellen, dass Anleger rechtzeitig, vollständig und in verständlicher Form über die Bedingungen eines Angebots informiert werden, bevor sie entscheiden müssen, ob sie ihre Aktien andienen. Ohne eine solche Vorabprüfung bestünde die Gefahr, dass Übernahmeangebote unvollständige oder irreführende Informationen enthalten, was besonders bei komplexen Transaktionen mit vielen betroffenen Kleinaktionären ins Gewicht fallen kann.

Die Best-Price-Rule

Ein zentrales Element des Schweizer Übernahmerechts ist die sogenannte Best-Price-Rule. Sie besagt, dass der Angebotspreis mindestens dem höchsten Preis entsprechen muss, den der Anbieter oder mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnde Personen in einem bestimmten Zeitraum vor der Veröffentlichung des Angebots für Aktien derselben Gesellschaft bezahlt haben. Kauft der Anbieter zudem während oder innerhalb einer festgelegten Frist nach Ablauf des Angebots ausserhalb des offiziellen Verfahrens Aktien zu einem höheren Preis, muss er diese Differenz nachträglich allen Aktionären ausbezahlen, die ihre Aktien im Rahmen des ursprünglichen Angebots angedient haben.

Damit wird verhindert, dass einzelne Grossaktionäre über private Nebenabreden einen besseren Preis erzielen als die breite Aktionärsbasis, während Kleinanleger sich mit dem offiziellen Angebotspreis begnügen müssen. Die Best-Price-Rule ergänzt damit die Schwellenregel und die Prüfung durch die Übernahmekommission zu einem System, das öffentliche Übernahmen in der Schweiz transparent und für alle Beteiligten nachvollziehbar gestalten soll, unabhängig von der Grösse der einzelnen Beteiligung.