Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag erklärt allgemein und zu Bildungszwecken, warum das Stimmrecht an Schweizer Namenaktien nicht automatisch mit dem Kauf übergeht. Er ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung und stützt sich ausschliesslich auf die am Ende aufgeführten offiziellen Quellen.

Analyse: Vier Filter, die nacheinander wirken

Die Vorstellung, das Stimmrecht folge dem Eigentum, ist bei kotierten Schweizer Namenaktien nur der Ausgangspunkt. Praktisch durchläuft ein Käufer vier Filter, die unabhängig voneinander scheitern können. Der erste ist die Eintragung ins Aktienbuch, die statutarisch beschränkt sein kann. Der zweite ist die Stimmrechtsbeschränkung, die auch für Eingetragene gilt und über Gruppenklauseln mehrere Halter zusammenrechnen kann. Der dritte ist die Nominee-Prozentklausel, die nicht am Halter, sondern an der Verwahrkette ansetzt. Der vierte ist die Suspendierung durch die Aufsicht, die an einer Meldepflichtverletzung anknüpft und nichts mit den Statuten zu tun hat.

Bemerkenswert ist, dass die Regulierung diese Filter nicht abschafft, sondern sichtbar macht. Die Richtlinie Corporate Governance verlangt an jeder Stelle nicht nur die Regel, sondern auch die im Berichtsjahr gewährten Ausnahmen und deren Gründe. Damit wird eine Beschränkung, die in den Statuten abstrakt formuliert ist, an ihrer Anwendung messbar. Ein Emittent, der jede beantragte Ausnahme gewährt, betreibt faktisch keine Beschränkung; einer, der keine gewährt, hat ein hartes Register. Beides steht im selben Abschnitt und wird selten verglichen.

Für die Beurteilung eines konkreten Titels ergibt sich daraus eine kurze Prüfliste, die vollständig aus öffentlichen Dokumenten zu beantworten ist. Erstens: Gibt es Beschränkungen der Übertragbarkeit, und existiert eine Gruppenklausel. Zweitens: Gibt es eine separate Stimmrechtsbeschränkung mit eigenem Schwellenwert. Drittens: Sind Nominee-Eintragungen zulässig, und gilt für sie eine Prozentklausel. Viertens: Wann wird das Aktienregister vor der Generalversammlung geschlossen. Die vierte Angabe entscheidet darüber, ob ein Kauf kurz vor dem Termin überhaupt noch stimmberechtigt wird, und sie ist die einzige der vier, die sich von Jahr zu Jahr verschiebt.

Wer die Stimmkraft eines Grossaktionärs abschätzen will, rechnet zudem nicht mit der gemeldeten Beteiligungsquote, sondern mit der aktuellen Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungsrechte und der damit verbundenen Stimmrechte, die der Emittent innert fünf Börsentagen nach jeder Änderung melden muss. Eine Wandlung, eine Kapitalerhöhung oder die Ausgabe von Titeln aus bedingtem Kapital verschiebt diesen Nenner, ohne dass der Aktionär selbst etwas getan hätte. Auch das ist ein Grund, weshalb Stimmkraft und Kaufbeleg in der Schweiz nicht dasselbe sind.

Was die Dokumente sagen

Wer eine Schweizer Namenaktie kauft, ist wirtschaftlich sofort beteiligt. Ob er an der Generalversammlung mitstimmen darf, hängt jedoch von Vorgängen ab, die nach dem Kauf stattfinden und die er nur teilweise beeinflusst. Die Statuten können die Übertragbarkeit beschränken, das Aktienbuch hat einen Stichtag, Depotstrukturen können die Eintragung als Nominee begrenzen, und die Aufsicht kann Stimmrechte suspendieren. Jede dieser Hürden ist dokumentiert, und die Offenlegungsregeln der SIX Swiss Exchange sagen genau, wo sie steht.

Was die Statuten beschränken dürfen, und was offengelegt werden muss

Die Richtlinie Corporate Governance verlangt vom Emittenten Angaben zu Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Aktienkategorie, unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf die Regeln zur Gewährung von Ausnahmen. Er muss zudem offenlegen, aus welchen Gründen im Berichtsjahr Ausnahmen gewährt wurden, sowie das Verfahren und die Voraussetzungen zur Aufhebung statutarischer Privilegien und Beschränkungen der Übertragbarkeit. Wer wissen will, ob eine Aktie überhaupt frei ins Aktienbuch gelangt, findet die Antwort in diesem Abschnitt des Geschäftsberichts.

Parallel dazu gilt eine zweite Kategorie. Zu den Mitwirkungsrechten sind statutarische Regeln betreffend Stimmrechtsbeschränkungen anzugeben, wiederum unter Hinweis auf Gruppenklauseln, auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen und auf die im Berichtsjahr tatsächlich gewährten Ausnahmen. Auch das Verfahren und die Voraussetzungen zur Aufhebung solcher Beschränkungen sind offenzulegen. Übertragbarkeit und Stimmkraft sind damit zwei getrennte Regelwerke: Eine Aktie kann eingetragen sein und trotzdem einer Stimmrechtsbeschränkung unterliegen.

Für Emittenten, die nicht den Bestimmungen zum Aktienrecht nach Art. 620 bis 762 OR unterliegen, verlangt die Richtlinie zusätzlich Angaben zu Stimmrechtsbeschränkungen und zu Ausnahmeregeln für institutionelle Stimmrechtsvertreter. Für Emittenten, die diesen Bestimmungen unterliegen, sind stattdessen allfällige statutarische Regelungen zur Weisungserteilung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter und zur elektronischen Teilnahme an der Generalversammlung offenzulegen.

Nominees, Prozentklauseln und der Stichtag

Wer über eine Depotbank oder eine ausländische Verwahrkette hält, erscheint im Aktienbuch häufig nicht selbst. Die Richtlinie Corporate Governance verlangt deshalb Angaben zur Zulässigkeit von Nominee-Eintragungen, ausdrücklich unter Hinweis auf allfällige Prozentklauseln und auf die Eintragungsvoraussetzungen. Eine solche Prozentklausel begrenzt, wie viele Stimmrechte auf einen einzelnen eingetragenen Treuhänder entfallen dürfen. Für den wirtschaftlich Berechtigten dahinter kann das bedeuten, dass seine Titel im Register zwar erfasst, aber nicht mit vollem Stimmrecht ausgestattet sind.

Dazu kommt die Zeit. Der Emittent muss die Regelung zum Stichtag der Eintragung von Namenaktionären im Aktienbuch im Hinblick auf die Teilnahme an der Generalversammlung offenlegen, samt allfälligen Regeln zur Gewährung von Ausnahmen. Diese Regelung ist keine interne Verwaltungsübung, sondern eine meldepflichtige Tatsache: Nach der Richtlinie Regelmeldepflichten haben Emittenten mit kotierten Namenaktien das Datum der Schliessung des Aktienregisters über die elektronische Meldeplattform Connexor Reporting zu melden, ebenso wie das Datum und die Art der Generalversammlung.

Ein dritter Datenpunkt gehört dazu. Emittenten müssen Änderungen der Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und der damit verbundenen Stimmrechte melden, spätestens fünf Börsentage nach Eintritt der Änderung. Diese Zahl ist der Nenner, gegen den jede Beteiligungsquote und jede statutarische Prozentgrenze gerechnet wird.

Wenn die Aufsicht das Stimmrecht anhält

Eine vierte Hürde liegt ausserhalb der Statuten. Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz sieht eine Pflicht zur Offenlegung bedeutender Beteiligungen an börsenkotierten Gesellschaften vor, und die FINMA hat dazu in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Ausführungsbestimmungen erlassen. Für die direkte Überwachung dieser Meldepflicht müssen die Börsen eine Offenlegungsstelle vorsehen. Die FINMA prüft mutmassliche Verletzungen auf Anzeige der Offenlegungsstelle, der Gesellschaften selbst oder auf Hinweis Dritter.

Das Instrument, das hier das Stimmrecht berührt, ist ausdrücklich benannt. Soweit erforderlich, kann die FINMA bis zur Klärung und gegebenenfalls Erfüllung der Meldepflicht eine Stimmrechtssuspendierung oder ein Zukaufsverbot gegenüber Personen und Gesellschaften aussprechen, die die Meldepflichten mutmasslich verletzt haben. Ein aufsichtsrechtliches Verfahren wird in der Regel geführt, wenn eine erhebliche, andauernde Störung der Marktintegrität vorliegt, wenn prudenziell Beaufsichtigte in schwere Verletzungen involviert sind oder wenn die Meldepflichtverletzung instrumentalisiert wird, um etwa ein übernahmerechtliches Ziel zu erreichen. Die grosse Mehrzahl der Fälle wird allerdings ohne vorgängiges Aufsichtsverfahren mit Strafanzeige an das Eidgenössische Finanzdepartement abgeschlossen.

Zwei weitere Angaben gehören in denselben Zusammenhang, weil sie festlegen, wie viel eine abgegebene Stimme wert ist. Die Richtlinie verlangt die Offenlegung statutarischer Quoren, also jener Beschlüsse der Generalversammlung, die nach den Statuten nur von einer grösseren als der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit gefasst werden können, jeweils unter Angabe der entsprechenden Mehrheit. Und sie verlangt die Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands, namentlich bezüglich Fristen und Stichtagen. Ein Aktionär, der stimmberechtigt ist, aber einen Gegenstand nicht rechtzeitig traktandieren lassen kann, stimmt über eine Tagesordnung ab, die andere gesetzt haben.

Im Abschnitt zu Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen kommt schliesslich die Angebotspflicht hinzu. Offenzulegen sind statutarische Regeln betreffend Opting out nach Art. 125 Abs. 3 und Abs. 4 FinfraG beziehungsweise Opting up nach Art. 135 Abs. 1 FinfraG, jeweils unter Angabe des prozentualen Grenzwerts. Diese Angabe bestimmt, ob ein Aktionär, der Stimmkraft aufbaut, den übrigen ein Angebot machen muss.